Kinder fotografieren: Das gilt in der KiTa! (Gastbeitrag)

Bei uns geht es nächste Woche wieder mit dem Kindergarten los. Und damit auch wieder der Zettelkrieg. Mit jedem Ausflug/jeder Veranstaltung werden wir Eltern immer wieder auf’s Neue gefragt, ob wir der DSGVO zustimmen. Eine nervige Angelegenheit für alle Parteien. Warum das so ist, hat Laura Gosemann freundlicherweise für mich zusammengefasst. Ein dickes Dankeschön dafür!

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Kinder fotografieren: Das gilt in der KiTa!

Bei Bild- und Videoaufnahmen von Kindern im Kita-Alltag ist stets besondere Vorsicht geboten, denn es können schnell unbeabsichtigte Verstöße gegen den Datenschutz sowie das Kunsturhebergesetz begangen werden. Welche rechtlichen Vorgaben ErzieherInnen kennen sollten, können Sie hier nachlesen.

Mittlerweile ist das Fotografieren im Kindergarten teilweise zur Notwendigkeit geworden. Das liegt daran, dass viele ErzieherInnen heute zusätzlich die Lernerfolge der Kinder in einem sogenannten Portfolio dokumentieren sollen. Darin müssen sowohl schriftlich verfasste Lerngeschichten als auch dazugehörige Fotos gesammelt werden. Auf diese Weise erhalten auch die Eltern bessere Einblicke in den Kita-Alltag ihres Nachwuchses.

Keine Fotos ohne Einwilligung

Dennoch sind mit dieser Tätigkeit einige zusätzliche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. So bedarf es zunächst der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, damit überhaupt Fotos im Zuge der Portfolio-Arbeit angefertigt werden dürfen. Sollten die Eltern dies nicht wünschen, ist es aber legitim, sie an eine andere Einrichtung ohne Bildungsportfolio zu verweisen, wenn die Dokumentationsmethode nicht bei jedem Kind individuell angepasst werden kann.

Sollen die Aufnahmen darüber hinaus veröffentlicht werden – sei es etwa auf der Homepage der Kita oder in einem Zeitungsartikel – muss eine gesonderte Einwilligung vorliegen. In jeder Einverständniserklärung sind außerdem in leicht verständlicher Form der Zweck und die Dauer der Datenspeicherung sowie die Betroffenenrechte nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufzuführen.

Wichtig ist zudem, dass beide Elternteile die Erklärung unterzeichnen müssen, wenn sowohl Mutter als auch Vater das Sorgerecht für das betreffende Kind innehaben.

Gültigkeit der Einwilligung

Grundsätzlich gelten die Einwilligungserklärungen nur so lange, wie auch das Vertragsverhältnis besteht. Verlässt ein Kind die Kita, sollten daher auch jegliche angefertigten Fotos gelöscht oder auf Wunsch den Eltern ausgehändigt werden – sowohl die digital gespeicherten als auch die analog aufbewahrten Bilder. Falls eine Kita-Homepage mit Kinderfotos, welche nicht so häufig aktualisiert werden soll, existiert, ist es ratsam, in der Einwilligungserklärung einen bestimmten Zeitraum anzugeben, in dem die Fotos auf der Webseite verbleiben dürfen. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine für die Arbeit zwingend erforderliche Datennutzung handelt, muss eine Begründung für die zusätzliche Speicherdauer genannt werden.

Außerdem haben die Eltern das Recht, ihre Erlaubnis jederzeit zu widerrufen. In diesem Fall ist das publizierte Foto sofort zu entfernen.

Veröffentlichung von Gruppenfotos

Im Kunsturhebergesetz existiert die Regelung, dass eine Publikation von Gruppenaufnahmen auf Veranstaltungen – zum Beispiel auf einem Kita-Fest – keiner gesonderten Einwilligung der abgebildeten Personen bedarf. Da Kinder aber selbstverständlich besonders geschützt werden müssen, nehmen diese gewissermaßen eine Sonderstellung ein. Daher sollten auch solche Aufnahmen nicht ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten publiziert werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Heutzutage sind Fotografien innerhalb der Kita notwendiges Mittel, um den Lernerfolg der Kinder sowohl für deren Eltern als auch für die weitere Arbeit der ErzieherInnen zu dokumentieren. Dennoch muss vorab stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, müssen auch beide einverstanden sein, bevor Fotos vom Nachwuchs angefertigt oder sogar veröffentlicht werden dürfen.

Um etwaige spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten die zu unterzeichnenden Einwilligungserklärungen so detailliert wie möglich gestaltet sein. Den Eltern muss dabei gleichzeitig die Möglichkeit gegeben werden, nur einzelnen Verwendungszwecken der Aufnahmen zuzustimmen. Grundsätzlich gilt aber auch mit Erlaubnis der Eltern: Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, das heißt während des Wickelns oder Umziehens, sollten vermieden werden.

Auf der kostenfreien Ratgeberseite des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. finden Sie weiterführende Informationen zu den Urheberrechten am Bild.

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Laura Gosemann studierte Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam. Derzeit ist sie redaktionell für verschiedene Verbände tätig, etwa für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.. In ihren Beiträgen behandelt sie schwerpunktmäßig Themen zum Datenschutz, Urheber-, Familien- und Sozialrecht.

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. wurde im August 2015 von Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin gegründet. Für den juristischen Laien steht einem grundlegenden Verständnis zumeist das „Juristendeutsch“ im Wege; entsprechende Recherchen gestalten sich in der Regel als zeitaufwendig und komplex. Ziel des Verbandes ist es daher, über zentrale rechtliche Themenkomplexe in einer verständlichen Sprache zu informieren. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. stellt ausschließlich Informationsportale bereit, bietet jedoch keine Rechtsberatung an.

(Beitragsbild über pixabay)

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