Die Auswirkungen der DSGVO auf Kitas – Was ErzieherInnen beachten sollten (Gastbeitrag)

DSGVO hier – DSGVO da! Das Thema ist allgegenwärtig und macht vermeintlich nicht einmal mehr vor Klingelschildern Halt. Und doch sind wir gezwungen uns damit auseinanderzusetzen. Vorallem Unternehmen. Und hierzu gehören auch Kitas. Laura Gosemann hat einmal zusammengefasst, worauf ErzieherInnen denn achten müssen. Und ich meine, das ist auch für uns Eltern interessant.

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Die Auswirkungen der DSGVO auf Kitas – Was ErzieherInnen beachten sollten

Seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ist größere Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten geboten. Die neuen Vorgaben richten sich zwar vornehmlich an Unternehmen, doch auch Bildungseinrichtungen sind betroffen. Was ErzieherInnen in Kitas nun beachten müssen, lesen Sie im Folgenden.

Mithilfe der DSGVO sollen persönliche Informationen künftig verstärkten Schutz und Sicherheit erhalten. Damit die Mitarbeiter in einer Kindertagesstätte ihren Pflichten ausreichend nachkommen können, benötigen auch sie einige personenbezogene Daten – sowohl von den Kindern als auch den Eltern. Es dürfen allerdings ausschließlich jene Daten erhoben werden, die zwingend erforderlich sind. Für ErzieherInnen sind das beispielsweise der Name sowie die Telefonnummer, um die Eltern im Notfall erreichen zu können. Sobald das Kind die Kita wieder verlässt, verlieren die Daten ihre Notwendigkeit und müssen umgehend vernichtet werden. Betroffen sind dabei digitale wie auch analoge Daten.

Einwilligungserklärung

Hauptgegenstand der DSGVO stellt die aktive und freiwillige Einwilligungshandlung der Betroffenen dar. Sollen bestimmte Daten der Kinder und Eltern erhoben werden, muss eine entsprechende Einverständniserklärung hierfür vorliegen. Darin sind der Zweck und die Dauer der Datenspeicherung sowie die Rechte der Betroffenen in möglichst einfacher Sprache darzulegen.

Zudem muss den Unterzeichnenden die Möglichkeit gegeben werden, nur einzelnen Zwecken der Datenerhebung zuzustimmen. So gehören zum Beispiel auch Bild- und Videoaufnahmen eines Individuums zu den personenbezogenen Daten. Sollen etwa im Rahmen der Portfolio-Arbeit die Lernfortschritte der Kinder mithilfe von Fotos dokumentiert werden, bedarf es daher ebenfalls der Einwilligung vonseiten der Erziehungsberechtigten. Das Koppelungsverbot verbietet es aber, dass die Zustimmung in die Datenverarbeitung an das Zustandekommen eines Vertrages gebunden ist. Das bedeutet, dass die Eltern nicht unbedingt jeder Datenverarbeitung zustimmen müssen, um ihr Kind in der Kita anmelden zu dürfen.

Speicherdauer und Löschung

Die erhobenen Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie das Vertragsverhältnis besteht. Verlässt das Kind also die Kita, müssen in der Regel sämtliche Angaben und Fotos gelöscht bzw. auf Wunsch den Eltern ausgehändigt werden. Gibt es einen bestimmten Grund, aus dem die Kinderfotos weiterhin benötigt werden, muss dieser in der Einwilligungserklärung angegeben werden. Dort kann beispielsweise eine konkrete Dauer der Speicherung über das Verlassen der Kita hinaus zu einem bestimmten Zweck genannt und von den Eltern gestattet werden.

Betroffenenrechte

Die bereits erwähnten Betroffenenrechte müssen den Eltern bei Vertragsabschluss detailliert und verständlich erläutert werden. Dazu gehört

  • das Auskunftsrecht: Die Eltern dürfen jederzeit Auskunft über die Art und Umstände der gespeicherten Daten ihres Kindes verlangen. Innerhalb eines Monats müssen die ErzieherInnen die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen.
  • das Recht auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung: Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel wenn der Zweck der Datenerhebung weggefallen ist – dürfen die Erziehungsberechtigten die Löschung der Daten verlangen.
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit: Wechselt das Kind etwa in eine andere Kita, können die Eltern die Aushändigung oder Übermittlung ihrer getätigten Angaben in einem gängigen Format an die neue Einrichtung fordern.
  • das Recht auf Berichtigung: Bei fehlerhaften oder nicht mehr aktuellen Daten muss eine Korrektur durch den Verantwortlichen erfolgen.
  • das Widerspruchsrecht: Die Erziehungsberechtigten können der Datenerhebung unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel wenn diese unrechtmäßig erfolgt – widersprechen.

 

Weitere Informationen zu den Neuerungen der DSGVO bietet Ihnen der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenfreien Ratgeberportal.

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Laura Gosemann studierte Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam. Derzeit ist sie redaktionell für verschiedene Verbände tätig, etwa für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.. In ihren Beiträgen behandelt sie schwerpunktmäßig Themen zum Datenschutz, Urheber-, Familien- und Sozialrecht.

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. wurde im August 2015 von Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin gegründet. Für den juristischen Laien steht einem grundlegenden Verständnis zumeist das „Juristendeutsch“ im Wege; entsprechende Recherchen gestalten sich in der Regel als zeitaufwendig und komplex. Ziel des Verbandes ist es daher, über zentrale rechtliche Themenkomplexe in einer verständlichen Sprache zu informieren. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. stellt ausschließlich Informationsportale bereit, bietet jedoch keine Rechtsberatung an.

(Beitragsbild über pixabay)

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